Nutzungsordnung

Gültig ab 15.05.2021

§1 Allgemeines

1) Durch diese Benutzungsordnung wird die Nutzung für folgende Anlage geregelt:

Kinder & Beachsportanlage

Am Krandel 23 b, Telefon 04431 9816159

2) Die Kinder & Beachsport Sportanlage steht in der Trägerschaft des VfL Wittekind e.V. Sie wird gem. Vertrag im Auftrag der Stadt Wildeshausen von der Krandelverwaltung/Beachanlage Wolfgang Sasse verwaltet, unterhalten und gepflegt Soweit sie nicht für eigene Zwecke benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, der  Sportorganisationen, den Vereinen und Bürgern zur Verfügung.

3.) Verwaltung der Anlage: Geschäftsführung VfL Wildeshausen - Tel. 04431-73204 - vfl.wildeshausen@t-online.de

§2 Art und Umfang der Gestattung

  1. Die Gestattung zur Benutzung der Kinder- u. Beachsportanlage ist schriftlich (Homepage) zu beantragen. Nach der Anmeldung der Maßnahme wird ein schriftlicher Bescheid, in dem Nutzungszweck und die Nutzungszeiten festgelegt sind, per Mail versendet.
  2. Im Bereich A sind zwei Volleyballfelder (Netzhöhe, eins für Männer (A2) und eins für Frauen) (A1) temporär aufgebaut.
    Bitte bei der Beantragung mit den Buchungszeiten berücksichtigen.
1. 08:00 – 13:00 Uhr
2. 13:00 – 19:00 Uhr
3. 19:00 – 22:00 Uhr

Sonstige, besondere Veranstaltungen wie Zelten, Grillen oder andere Veranstaltungen auf der Funktionsfläche bitte per Mail beantragen. 
Mit der Inanspruchnahme erkennen Nutzer die Bedingungen dieser Benutzungsordnung an. Aus wichtigen Gründen, z.B. bei Eigenbedarf oder Veranstaltungen, kann die Gestattung (auch kurzfristig) zurückgenommen oder eingeschränkt werden; insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung. Benutzer, die wiederholt gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen. Die Anlage kann aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen werden. In den Ferien kann die Anlage, wenn eine Aufsicht gestellt wird, genutzt werden. Sondernutzungen für mehrtägige Veranstaltungen (z.B. Jugendcamp o.ä.) können auf schriftlichen Antrag, mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahme, genehmigt werden. Maßnahmen des VfL Wittekind e.V., der Stadt Wildeshausen, des Landkreis Oldenburg oder des KSB lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Der VfL Wittekind e.V. oder die Stadt Wildeshausen haftet auch nicht für einen evtl. Schaden oder bei einer geplanten Veranstaltung für einen eventuellen Einnahmeausfall.

§3 Hausrecht

Das Hausrecht für die Sportanlage steht dem VfL Wittekind e.V. – Verwaltung Beachanlage - sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Nutzer übernehmen nach der erteilten Genehmigung für ihren Bereich und die Nutzungszeit das Hausrecht und sind für den Bereich der Anlage verantwortlich.

§4 Umfang der Benutzung

  1. Die Benutzung der Sportanlage wird von der Verwaltung der Beachanlage in einem im Internet veröffentlichten Benutzerplan geregelt und veröffentlicht. Dabei hat der Vereins- und Schulsport an Schultagen grundsätzlich Vorrang. Die Flachen Motorik Park (F:) und der Zeltbereich (E) sind davon ausgenommen.
  2. Zur Benutzung für den Übungs- und Wettkampfbetrieb steht die Sportanlage A - J montags bis freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr, von 13:00 - 19.00 und von 19:00 bis 22.00 Uhr zur Verfügung. Sondermaßnahmen und/oder Veranstaltungen wie Grillen, Übernachtung u.ä. wird gesondert beantragt und genehmigt. Nähere Einzelheiten regelt der Benutzerplan und die verbindliche Genehmigung.
  3. Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten an Dritte ist nur mit Zustimmung der Krandelverwaltung zulässig.

§5 Benutzerplan

Die Verwaltung stellt einen Benutzerplan (Internet) auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch Schulen und danach durch Sportorganisationen und Vereine im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. Hierbei werden die Belange des Versehrten- und Behindertensports und des Freizeitsports angemessen berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch für Nutzungszeiten besteht nicht. Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes und dieser Bestimmungen verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Verwaltung oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen. Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jeweils zum 1. Oktober eines Jahres überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis für Dauertermine bis 30.09. eines jeden Jahres befristet.

§6 Pflichten der Benutzer

1. Soweit die Pflichten der Benutzer nicht an anderer Stelle dieser Benutzungsordnung geregelt sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen:
  • Die Benutzer müssen die Anlage pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die erforderliche Sorgfalt anwenden.
  • Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände ist besonders zu achten.
  • Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Anlage so gering wie möglich gehalten werden.
  • Die Benutzer haben sich vor Benutzung der Anlage davon zu überzeugen, dass sich die Bereiche, Räumlichkeiten und Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
  • Schadhafte Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt werden.
  • Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Verwaltung oder ihren Beauftragten zu melden.

§7 Ordnung Anlage

  1. Die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes durch Schulen und Sportorganisationen setzt die Bestellung eines Übungsleiters voraus. Er ist der Verwaltung bei Anmeldung der Trainingszeiten namentlich zu benennen und er ist gegenüber der Verwaltung verantwortlich.
  2. Die Sportanlagen dürfen nur in Anwesenheit des verantwortlichen Übungsleiters (nach Abs. 1) betreten werden.
  3. Die Benutzung der Anlage und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken,
    die zur Durchführung des Übungs- oder Wettkampfbetriebes erforderlich sind.
  4. Auf der Anlage befinden sich eine Umkleidemöglichkeit für Mädchen/Damen ohne Duschen.
  5. Geräte und Einrichtungen der Anlage, die Außenanlagen mit den Fahrradständern und Parkplätzen für die Verwaltung dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
  6. Nach Abschluss der Benutzung ist die Anlage in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden hat. Die Sandflächen sind zu harken. Benutzte Geräte sind an ihren Aufbewahrungsort zurückzubringen.
  7. Bei Sportveranstaltungen ist der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern in den SPORT Bereichen untersagt.
  8. Auf der Anlage dürfen keine Fahrräder abgestellt werden und es besteht Rauchverbot.
  9. Auf der Anlage ist das Tragen von Schuhen mit Nocken oder Stollen nicht erlaubt (Unfallgefahr).
  10. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
  11. Die Benutzung des Parkplatzes ist nur für den berechtigten Personenkreis gestattet.
  12. Fundsachen sind umgehend bei der Verwaltung abzugeben.

§8 Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung

  1. Die Anlage steht dem Schulsport und den Sportorganisationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kostenfrei zur Verfügung, soweit sie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt wird. Die Anlage kann gegen eine Gebühr und Kaution vermietet werden.
  2. Eine kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Schulen und Sportorganisationen gewährt, die ihren Sitz entweder im Gebiet der Stadt Wildeshausen oder innerhalb des bei der Planung und Förderung der Sportanlage zugrunde gelegten Einzugsbereichs haben, auch wenn dieser Einzugsbereich über das Gebiet der Stadt Wildeshausen hinausgeht.
    Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb dieses Einzugsbereichs die nächstgelegene Anlage in Anspruch genommen wird, die den sportlichen bzw. schulsportlichen Bedürfnissen entspricht.
  3. Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, dass eigene Sportanlagen der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist und dies den Erfordernissen des VfL Wittekind e.V. nicht entgegensteht.
  4. Die Kosten für Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen. Evtl. erforderlich werdende Markierungen sind von ihnen auf ihre Kosten vorzunehmen und zu entfernen. Für das Aufbringen von Markierungen ist eine Erlaubnis der Verwaltung einzuholen.

§9 Haftung

  1. Der VfL Wittekind e.V., Verwaltung Kinder & Beachanlage, überlässt dem Benutzer die Sportanlage sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch einen Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Der VfL Wittekind e.V. haftet nicht für Unfälle oder Diebstähle.
  2. Der Benutzer stellt den VfL Wittekind e.V. von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
  3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den VfL Wittekind e.V. und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs Ansprüchen gegen den VfL Wittekind e.V. und deren Beauftragte.
  4. Der Benutzer hat dem VfL Wittekind e.V. auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
  5. Die Haftung des VfL Wittekind e.V. als Pächter für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
  6. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem VfL Wittekind e.V. an den überlassenen Einrichtungen, den Räumlichkeiten, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.
  7. Mit der Inanspruchnahme der Anlage erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 10 Ausnahmen

Ausnahmen können nur vom Vorstand des VfL Wittekind e.V., dem Verwalter und bei Sonderveranstaltungen durch die Stadt Wildeshausen erteilt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 15.05.2021 in Kraft.
online seit: 14.05.2021

VfL Infos

(02.12.2024)
(29.11.2024)
(12.11.2024)
(01.11.2024)
https://vfl-wittekind-wildeshausen.fan12.de - VfL Fanshop
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Termine

So. 08.12.2024, 15.00 Uhr
Bezirksliga-Frauen
VfL - SV Eintracht Oldenburg
Krandel
Di. 17.12.2024
Weihnachtsfeier Dienstagsgruppe
VfL-Treff
Fr. 20.12.2024, ab 16.00 Uhr
Weihnachtsfeier der Volleyballabteilung
VfL-Treff
Letzte Änderung am 06.12.2024
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